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Nachhaltigkeit

PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation

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2040

Bis zum 12. August 2026

  • Alle Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die PFAS-Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, werden auf dem EU-Markt nicht zugelassen.
  • Die Kommission wird Leitlinien (Durchführungsrechtsakte) zu einheitlichen Kennzeichnungen für Verpackungen und Abfallbehälter veröffentlichen, um den Verbrauchern die Mülltrennung zu erleichtern.

Bis zum 12. Februar 2027

  • Der HORECA-Sektor muss ein System einrichten, das es Verbrauchern ermöglicht, eigene Behälter mitzubringen, um diese mit Fertiggerichten und/oder heißen und kalten Getränken zum Mitnehmen befüllen zu lassen.
  • In Absprache mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission Leitlinien zu den Produktarten veröffentlichen, die unter die Wiederverwendungsziele für Verpackungen von Milchprodukten, Wein und Spirituosen fallen.
  • Die Kommission wird detaillierte Leitlinien veröffentlichen, in denen der Geltungsbereich der in Anhang V festgelegten Verbote für bestimmte Verpackungsmaterialien und -verwendungen näher erläutert wird.

Bis zum 1. Januar

  • Die Mitgliedstaaten (MS) melden jährliche Statistiken über die pro Art und Material in Verkehr gebrachten Verpackungen, die Menge der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle sowie die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Kapazitäten für die Sortierung und das Recycling nach Verpackungsart und Material.
  • Die Kommission wird delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling, DfR) veröffentlichen.

Bis zum 12. Februar

  • Der HORECA-Sektor soll den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Fertiggerichte sowie warme und kalte Getränke zum Mitnehmen in Mehrwegverpackungen zu erwerben.

Bis zum 12. August

  • Alle Verpackungen – mit Ausnahme von Transportverpackungen und Verpackungen, die einem Pfandrückgabesystem unterliegen, einschließlich E-Commerce-Verpackungen – müssen mit einem harmonisierten Etikett versehen sein, das die Verbraucher über die Materialzusammensetzung informiert und es ihnen ermöglicht, die Verpackungskomponenten den richtigen Recycling-Strömen zuzuordnen.

Bis zum 1. Januar

  • Alle Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein (DfR). Verpackungen, die in die Leistungsklasse D fallen, werden vom EU-Markt verbannt.10% of grouped packaging must be reusable (excluding cardboard boxes).
  • Mindestziele für den Recyclinganteil des Kunststoffteils in der Verpackung (sofern der Kunststoffteil 5 % oder mehr der Gesamtmasse ausmacht).
  • Der HORECA-Sektor könnte mindestens 10 % wiederverwendbare Verpackungen für Produkte zum Mitnehmen bereitstellen (ambitioniertes Ziel).
  • 10 % der Verkaufsverpackungen für alkoholische und alkoholfreie Getränke müssen wiederverwendbar sein.
  • 40 % der Transportverpackungen (wie in der erschöpfenden Liste gemäß Artikel 29 Absatz 1 aufgeführt) müssen wiederverwendbar sein. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Kartons, Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie Transportverpackungen für Gefahrgut oder Großmaschinen. Werden Transportverpackungen innerbetrieblich und im B2B-Verkehr innerhalb desselben Mitgliedstaats verwendet, müssen 100 % wiederverwendbar sein. In diesem Fall gelten dieselben Ausnahmen; zusätzlich sind Palettenverpackungen und Umreifungsbänder ausgenommen.Maximum empty space ratio of 50% for grouped packaging, transport. Member States shall reach minimum packaging or e-commerce packaging.
  • 10 % der Sammelverpackungen müssen wiederverwendbar sein (ausgenommen Kartons).
  • Die Mitgliedstaaten sollen ihren Pro-Kopf-Verpackungsabfall gegenüber dem Basisjahr 2018 um 5 % reduzieren..
  • Maximaler Leerraumanteil von 50 % bei Sammelverpackungen und beim Transport. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für Verpackungen oder E-Commerce-Verpackungen fest.
  • Wirtschaftsakteuren ist es nicht mehr gestattet, die in Anhang V der PPWR aufgeführten Verpackungsformate in Verkehr zu bringen.
  • Die finanziellen Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) werden entsprechend dem prozentualen Anteil an recyceltem Kunststoff in ihren Verpackungen gestaffelt.
  • Endhändler (Einzelhändler) mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² müssen mindestens 10 % ihrer Fläche für Nachfüllsysteme für Lebensmittel und Non-Food-Artikel reservieren.

Bis zum 31. Dezember

  • Die Mitgliedstaaten müssen ein Mindestrecyclingziel von 70 Gewichtsprozent aller anfallenden Verpackungsabfälle erreichen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen ein Mindestrecyclingziel von 55 % für Kunststoff, 30 % für Holz, 80 % für Eisenmetalle, 60 % für Aluminium, 75 % für Glas und 85 % für Papier und Pappe erreichen.

Bis zum 1. Januar

  • Alle Verpackungen müssen in großem Maßstab recycelbar sein; das bedeutet, dass sie mithilfe modernster Infrastruktur und Verfahren gesammelt, sortiert und recycelt werden, wobei mindestens 55 % der EU-Bevölkerung abgedeckt werden und auch exportierte Verpackungsabfälle einbezogen werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen ihre Pro-Kopf-Verpackungsabfälle gegenüber dem Basisjahr 2018 um 10 % reduzieren.

Bis zum 1. Januar

  • Verpackungen dürfen nicht auf den EU-Markt gebracht werden, wenn sie unter die Klasse C der DfR-Kriterien fallen.

Bis zum 1. Januar

  • Mindestziele für den Recyclinganteil des Kunststoffteils in der Verpackung (sofern der Kunststoffteil 5 % oder mehr der Gesamtmasse ausmacht).
  • 40 % der Verkaufsverpackungen für alkoholische und alkoholfreie Getränke müssen wiederverwendbar sein; davon ausgenommen sind Milchprodukte, Weine und Spirituosen.
  • 70 % der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein – Paletten (ausgenommen Kartons, Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sowie Transportverpackungen für Gefahrgut oder Großmaschinen).
  • 25 % der Sammelverpackungen müssen wiederverwendbar sein (ausgenommen Kartons).
  • Die Mitgliedstaaten sollen ihren Pro-Kopf-Verpackungsabfall gegenüber dem Basisjahr 2018 um 15 % reduzieren.